
Die Berufshaftpflicht ist für Rechtsanwälte keine Kür, sondern Pflicht – und wer glaubt, die gesetzlichen Mindestgrenzen seien ausreichend, kann eine böse Überraschung erleben. Die Mindestversicherungssumme ist grundsätzlich mit dem Versicherer frei vereinbar; der Gesetzgeber setzt jedoch eine zwingende Untergrenze: Für den Einzelanwalt beträgt sie derzeit 250.000 Euro pro Versicherungsfall gemäß § 51 Abs. 4 BRAO. Die Jahreshöchstleistung – die Summe aller Schadenzahlungen in einem Versicherungsjahr – darf begrenzt werden, maximal jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme; der Versicherer kann die jährliche Leistung also auf mindestens eine Million Euro begrenzen.
Was hat die BRAO-Reform geändert?
Mit der Reform wurde § 59n BRAO eingeführt: eine generelle Versicherungspflicht auch für die Berufsausübungsgesellschaft als solche – zusätzlich zur persönlichen Pflicht der einzelnen Anwälte. § 59o BRAO differenziert die Mindestsummen nach Rechtsform und Größe:
- Mindestens 2,5 Millionen Euro bei Gesellschaften mit mehr als zehn Berufsträgern, in denen rechtsformbedingt keine natürliche Person unbeschränkt haftet – insbesondere GmbH, AG und PartGmbB
- 500.000 Euro bei GbR und PartG, bei denen natürliche Personen unbeschränkt haften
Wo die Lücke unbemerkt entsteht
Eine wachsende Kanzlei überschreitet die Grenze von zehn Berufsträgern – und benötigt fortan 2,5 Millionen Euro statt einer Million Euro Mindestdeckung, ohne dass es zwangsläufig jemandem auffällt. Wer die Anpassung versäumt, haftet persönlich in Höhe des fehlenden Schutzes: Gesellschafter und Mitglieder des Geschäftsführungsorgans haften für die Differenz mit ihrem Privatvermögen (§ 59n Abs. 3 BRAO). Ein Schutzloch, das lautlos entsteht und persönlich ruinös werden kann.
Welche Risiken werden noch übersehen?
Anwälte, die eigene Mandate außerhalb der Gesellschaft annehmen, bleiben persönlich versicherungspflichtig nach § 51 BRAO – die Zulassungspolice mit 250.000 Euro Mindestdeckung besteht fort. Besondere Vorsicht bei Mandaten außerhalb der anwaltlichen Kerntätigkeit: Wird ein Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker bestellt, erfolgt die Bestellung für ihn persönlich – es greift nur die persönliche Police, nicht die der Gesellschaft. Und: Der Gegenstandswert liefert nur einen groben Anhaltspunkt. Zinsen, Kosten, Inflation, entgangener Gewinn und eine mögliche Insolvenz des Mandanten können den tatsächlichen Schaden weit darüber treiben.
Was ist eine Objektpolice?
Der einfachste Weg, ein einzelnes, außergewöhnlich hohes Haftungsrisiko punktgenau abzusichern: Die Versicherungssumme wird für ein konkretes Mandat erhöht oder ein Zusatzvertrag abgeschlossen. In vielen Fällen trägt der Mandant die Mehrkosten – pragmatisch bei kapitalintensiven Transaktionen oder komplexen Erbrechtsmandaten.
So prüfen Sie Ihre Kanzleideckung systematisch
- Berufsträger zählen: Ab mehr als zehn ist sofort die Erhöhung auf 2,5 Mio. Euro erforderlich
- Rechtsform prüfen: GmbH, AG und PartGmbB unterliegen der höheren Mindestgrenze, GbR und PartG der niedrigeren
- Persönliche Mandate prüfen: Tätigkeiten außerhalb der Gesellschaft brauchen eine eigene Police
- Schadenpotenzial realistisch einschätzen – Zinsen, Kosten und entgangener Gewinn einrechnen
- Objektpolice für besonders risikoreiche Einzelmandate erwägen
Mein Rat an Kanzleiinhaber
Die Berufshaftpflicht ist keine einmalige Entscheidung beim Kanzleiaufbau – sie muss mit dem Wachstum regelmäßig überprüft und angepasst werden. Ich berate Kanzleien persönlich vor Ort und per Videoberatung dazu, ob Deckungssummen, Kanzleigröße und tatsächliches Haftungsrisiko noch zusammenpassen.
Auf LinkedIn teile ich regelmäßig Fachbeiträge zu Kanzleirisiken und Anwaltshaftung.
Lassen Sie uns über Ihre Risiken sprechen
In einem ersten Gespräch prüfe ich, wo Handlungsbedarf besteht und wie ich Sie sinnvoll unterstützen kann – persönlich in Bochum, telefonisch oder per Videoberatung.



