
Fulfillment boomt. Immer mehr Lagerbetriebe übernehmen für Onlinehändler Einlagerung, Kommissionierung und Paketversand, oft auch für Auftraggeber aus dem Ausland. Dabei unterschreiben sie häufig die Vertragsmuster ihrer Kunden. Genau dort entsteht ein Risiko, das viele erst beim Versicherungsantrag bemerken.
Der Fall: Anfrage mit überraschendem Ergebnis
Ein Fulfillment-Dienstleister fragte bei uns eine Inhaltsversicherung und eine Lagerhalterversicherung an. Wir haben zuerst die Lagerverträge gelesen. Das Ergebnis:
- Im Streitfall gilt ausländisches Zivilrecht, und die fremdsprachige Fassung geht vor.
- Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers im Ausland.
- Weder die ADSp noch das HGB werden erwähnt.
- Ersatz ist zum vollen Einkaufswert zu leisten, ohne Gewichts- oder Höchstbetragsgrenze.
- Dazu kommen eine Vertragsstrafe, eine Haftung für Vermögensschäden und eine Haftung für die Folgen fehlender Versandfähigkeit.
Unsere Antwort war deutlich: In dieser Form ist die Haftung nicht versicherbar. Statt eines Angebots gab es eine Empfehlung zur Vertragsumstellung.
Sachversicherung oder Haftpflicht? Der entscheidende Unterschied
Die Firmen-Inhaltsversicherung ist eine Sachversicherung für das Eigentum des Betriebs, also Regale, Stapler, IT und eigene Vorräte. Versichert sind die vereinbarten Gefahren, etwa Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser oder Sturm. Hier gehört die Versicherungssumme regelmäßig auf den Prüfstand, damit keine Unterversicherung entsteht.
Die Lagerhalterversicherung ist eine Haftpflichtdeckung innerhalb der Verkehrshaftungsversicherung. Sie greift, wenn ein Auftraggeber Schadensersatz für seine eingelagerte Ware verlangt. Ihr Maßstab ist also nicht der Wert der Ware, sondern die Haftung, die der Lagerhalter gesetzlich und vertraglich übernommen hat. Wer eine unbegrenzte Haftung unterschreibt, braucht eine Versicherung, die unbegrenzte Haftung trägt. Die gibt es in aller Regel nicht.

Warum auch deutsches Recht allein nicht reicht
Der Lagervertrag ist in den §§ 467 ff. HGB geregelt. Nach § 475 HGB haftet der Lagerhalter für Verlust und Beschädigung des Gutes von der Übernahme bis zur Auslieferung, sofern er den Schaden nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte abwenden können. Eine gesetzliche Höchstgrenze wie im Frachtrecht gibt es für das Lager nicht. Die Begrenzung muss also vertraglich vereinbart werden.
Das leisten die ADSp 2017
Der Branchenstandard für diese Begrenzung sind die ADSp 2017. Für die verfügte Lagerung gilt nach Ziffer 24:
- Güterschäden: 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm, höchstens 35.000 Euro je Schadenfall
- Inventurdifferenzen: höchstens 70.000 Euro pro Jahr
- Andere als Güterschäden: höchstens 35.000 Euro je Schadenfall
- Je Schadenereignis: höchstens 2,5 Millionen Euro
- Höhere Haftung: nur per Wertdeklaration gegen Zuschlag vor der Einlagerung
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entfallen diese Begrenzungen. Die Einbeziehung als Allgemeine Geschäftsbedingungen muss wirksam erfolgen, gerade gegenüber ausländischen Vertragspartnern. Das ist Aufgabe der anwaltlichen Vertragsgestaltung.
Checkliste für Lagerhalter und Fulfillment-Dienstleister
- Vertragspartei klären: Welche Gesellschaft schließt den Lagervertrag, gerade bei Konzernstrukturen mit ausländischen Schwestergesellschaften?
- Rechtswahl und Gerichtsstand: Deutsches Recht und ein deutscher Gerichtsstand erleichtern die Versicherbarkeit deutlich.
- ADSp 2017 wirksam einbeziehen, auch in der englischen oder fremdsprachigen Fassung.
- Haftungsklauseln prüfen: Wertersatz ohne Obergrenze, Vertragsstrafen, Folge- und Vermögensschäden, Lieferzeitzusagen.
- Zusatzleistungen erfassen: Etikettieren, Umverpacken und Retourenmanagement gehören in die Betriebshaftpflicht für Logistikbetriebe.
- Paketversand einordnen: Wer DHL, GLS und Co. im eigenen Namen beauftragt, hat zusätzlich ein Speditionsrisiko.
- Altverträge per Nachtrag anpassen, spätestens bei der Verlängerung.
- Vertragsentwurf vor der Unterzeichnung mit uns und dem Underwriting abstimmen.
Fazit
Die Reihenfolge entscheidet: erst den Vertrag gestalten, dann die Versicherung platzieren. Im Praxisfall stellt der Anwalt des Kunden die Verträge jetzt auf deutsches Recht und die ADSp 2017 um. Danach holen wir ein belastbares Angebot ein.
Häufige Fragen
Haftet ein Lagerhalter nach HGB unbegrenzt?
Das Gesetz sieht keine Höchstgrenze vor. Eine Begrenzung muss vertraglich vereinbart werden, meist über die ADSp 2017.
Deckt meine Inhaltsversicherung die Waren meiner Kunden?
Die Inhaltsversicherung ist auf das eigene Betriebsinventar ausgerichtet. Für Ansprüche Ihrer Kunden ist die Lagerhalterversicherung zuständig.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
Auf LinkedIn teile ich regelmäßig Praxisfälle aus der Transport- und Logistikversicherung.
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Lassen Sie uns über Ihre Risiken sprechen
In einem ersten Gespräch prüfe ich, wo Handlungsbedarf besteht und wie ich Sie sinnvoll unterstützen kann – persönlich in Bochum, telefonisch oder per Videoberatung.



